Citovať:No tak dík, síce o kolaudácii som sa nedozvedela nič ale o pive dosť. Ak niekto viete ako to prebieha, či treba niekde niečo nahlasovať a pod. tak dajte vedieť, lebo ja som už prihlásená na trvalo ale žiadna kolaudácia neprebehla, tak neviem či tie papiere od staviteľa mont. domu stačia alebo ešte musí prebehnúť taká normálna kolaud. ako sa to deje na slovensku. Ešte by som potrebovala keby ma niekto učil po nemecky najlepšie v Hainburgu.
Dík čaute.
Iveta
§ 27
Fertigstellungsanzeige, Schlußüberprüfung, Benützungsfreigabe
(1) Der Bauträger hat die Fertigstellung des Gebäudes der Baubehörde anzuzeigen.
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind Rauchfangbefunde und ein Schlussüberprüfungsprotokoll
einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, eines gerichtlich oder
von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder eines Amtssachverständigen, die an der Ausführung
des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein dürfen, anzuschließen, in dem diese mit ihrer Unterschrift
die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens bestätigen.
(3) Mit der Fertigstellungsanzeige ist bei Neuerrichtung eines Gebäudes ein von einer hiezu
berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung
1994, BGBl. Nr. 562, vorzulegen, es sei denn, dass sich der Bauträger verpflichtet,
die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten
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Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum neu errichteten Gebäude zu übernehmen. Die Vermessungsdaten
sind von der Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt bekanntzugeben.
(4) Liegen Mängel oder wesentliche Abweichungen von der Baubewilligung oder Baufreigabe
vor (§ 26), hat die die Schlussüberprüfung vornehmende Person die Baubehörde zu verständigen.
(5) Wird ein solches Schlussüberprüfungsprotokoll nicht beigebracht, hat die Baubehörde die
Schlussüberprüfung durch eine gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Fachkraft,
einen gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einen Amtssachverständigen
binnen drei Wochen zu veranlassen.
(6) Die Baubehörde hat binnen drei Wochen nach Erhalt eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolles
schriftlich die Benützungsfreigabe zu erteilen. Vor der Benützungsfreigabe darf das
Gebäude nicht benützt werden.
http://www.burgenland.at/media/file/750_BauG_inkl_Nov_2008_BauVO_konsolidierte_Fassung_080701.pdf