romco
19.07.2007 23:01 · Príspevkov: 620
napr-
Welche Personen dürfen betreuen? Welche pflegen?
Für den Bereich der Betreuungstätigkeiten gibt es grundsätzlich keinen Tätigkeitsvorbehalt für bestimmte Berufsgruppen.
Zur Erlangung einer Förderung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen ist jedoch mindestens eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im wesentlichen der Ausbildung einer Heimhelferin nach dem Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht, erforderlich. Diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.
Pflegetätigkeiten dürfen nur von Pflegepersonal nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorgenommen werden. Dazu gehört diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal sowie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen unter Anleitung von diplomiertem Pflegepersonal.
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Welche Ausbildung muss die Betreuungsperson haben?
Für eine bloße Betreuungstätigkeit ist grundsätzlich keine Ausbildung vorgeschrieben. Falls Sie aber eine Förderung für die Kosten einer 24 Stunden Betreuung beanspruchen wollen, müssen bestimmte Bedingungen gegeben sein. Darunter fällt auch eine Ausbildung der Betreuungsperson, die im Wesentlichen der Ausbildung einer Heimhelferin nach dem Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entspricht. Diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.
Nähere Details erfahren Sie beim Bundessozialamt.
Für Pflegetätigkeiten, wie bspw. die Verabreichung von Medikamenten, Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten oder Hilfestellung bei der Körperpflege ist eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (PflegehelferIn oder diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) erforderlich.
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Ist es möglich, gleichzeitig eine Förderung und eine begünstigte Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung in Anspruch zu nehmen?
Während des Zeitraumes des Zuschusses kann keine begünstigte Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige in Anspruch genommen werden.
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Wo und wie kann man eine Förderung beantragen?
* Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Bundessozialamt einzubringen.
* Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden.
* Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer/einem Angehörigen zu unterfertigen.
o Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
o Bei Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Betreuungskräften ist am Antrag durch ihre Unterschrift(en) zu bestätigen, dass sie mit einem Datenabgleich zwischen dem Bundessozialamt und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einverstanden sind.
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Gibt es ein Antragsformular für den Zuschuss zur 24 Stunden-Betreuung?
Zur Beantragung des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung verwenden Sie bitte die Formulare des Bundessozialamtes.
Zum Nachweis eines ständigen Betreuungs- und Pflegebedarfs in den Pflegestufen 3 und 4 wurde ebenfalls ein Formular bereitgestellt.
Alle Formblätter finden Sie in den unten angeführten downloads.
» Ansuchen 24-Stunden-Pflege für selbstständige Erwerbstätigkeit
» Ansuchen 24-Stunden-Pflege für unselbstständige Beschäftigung
» Bestätigung für die Notwendigkeit eines ständigen 24-Stunden-Pflege- und Betreuungsbedarfs